Verkehrsstrafrecht und Bussgeld

Rechtsanwalt in Neubrandenburg

Verkehrsstrafrecht und Bußgeld

Der Ärger beginnt sowohl im Verkehrsstrafrecht als auch im Bußgeldverfahren regelmäßig mit Post von einer Behörde. Ihnen wird ein Anhörunsgbogen zugesandt, aus dem sich schlagwortartig der Vorwurf ergibt, der gegen Sie erhoben wird.

Unabhängig davon, ob Sie sich schuldig fühlen oder nicht, ist sowohl im Ermittlungsverfahren im Verkehrsstrafrecht als auch in Bußgeldsachen jetzt der Augenblick gekommen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Wenn Sie selbst sich zur Sache einlassen, ohne vorher einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß Sie nicht wieder gut zu machende Fehler begehen.

In vielen Verkehrsstrafverfahren und Bußgeldverfahren habe ich die Erfahrung gemacht, daß die Mandanten, hätten Sie nur geschwiegen, erfolgreicher hätten verteidigt werden können.

Auf nachfolgende Frage sollten Sie den an Ihrer Haustür klingelnden Polizeibeamten niemals eine Antwort geben, sondern sich vielmehr immer auf Ihr Aussage- oder Zeugnisverweiferungsrecht berufen, so es denn besteht:

"Wer ist mit Ihrem PKW zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gefahren?"

Grund hierfür ist, daß nahezu alle Taten im Verkehrsstrafrecht und in Bußgeldsachen im Verkehr an die Eigenschaft als Fahrer anknüpfen. Kein Fahrer bedeutet kein Täter!

1.
Verkehrsstrafrecht

Ein Verkehrsstrafgesetzbuch gibt es nicht. Unter Verkehrsstrafrecht versteht man die Verletzung von Strafgesetzen im Straßenverkehr. Hierunter fallen zum einen Delikte, die auch im Straßenverkehr verwirklicht werden können wie die fahrlässige Tötung, die fahrlässige Körperverletzung oder die Nötigung. Zum anderen fallen hierunter Delikte, die ausschließlich im Strassenverkehr verwirklicht werden können wie Sraßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitheit im Verkehr, Verkehrsunfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Wenige Strassenverkehrsdelikte führen bei ihrer erstmaligen Begehung zu einer Freiheitsstrafe, geschweige denn zu einer solchen ohne Bewährung. Die Ausnahme ist die fahrlässige Tötung, bei der Täter unter Alkohol oder Drogen steht. In einem solchen Fall gibt es regelmäßig Freiheitsstrafe "pur", wie es unter Juristen genannt wird.

Die ansonsten einschneidenste Folge, die droht, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie droht regelmäßig bei Trunkenheit im Verkehr, Verkehrsunfallflucht mit erheblichen Sachschaden oder nicht unerheblicher Verletzung oder Tötung eines Menschen sowie bei einer Straßenverkehrsgefährdung oder wenn der Täter wegen eines Vollrausches wegen einer dieser Taten nicht verurteilt werden kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat eine Sperre für deren Wiedererteilung zur Folge, deren Dauer vom Gericht individuell bestimmt wird.

Aber auch wenn das Gericht die Fahrerlaubnis nicht entzieht, droht in nicht wenigen Fällen ein Fahrverbot.

Nicht zu vergessen ist, das bei der Eintragung der gerichtlichen Entscheidung Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden, deren Tilgung bis zu 10 Jahren dauert.

Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind zu bewerten:

1
mit sieben Punkten folgende Straftaten:
1.1
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),
1.2
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),
1.3
Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),
1.4
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB;
2
mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.2
Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.3
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);
3
mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:
3.1
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von Strafe abgesehen hat,
3.2
alle anderen Straftaten.

Für den Erhalt weiterer Informationen klicken Sie auf Verkehrsstrafrecht. Sie werden auf eine von mir betriebene Seite weitergeleitet.

2.
Bußgeld

Was Bußgeldsachen sind, weiß jeder, der eine Fahrerlaubnis hat. Nachstehend gelangen Sie über einen Klick auf den Button zum aktuellen Bußgeldkatalog, dem Sie Geldbuße und die bei Eintragung der rechtkräftigen Entscheidung im Verkehrszentralregister automatisch mit einzutragenden Punkte entnehmen können.
Weitere Informationen zum Bußgeldverfahren finden Sie auf einer anderen von mir betriebenen Internetseite.

Dort finden Sie Informationen zum Bußgeldverfahren, der Frage der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, der Bedeutung des Aussageverweigerungsrechts sowie zum Fahrverbot.


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