Rechtsanwalt: Autokauf und Leasing

Autokauf und Leasing

1. Autokauf

Alle Probleme des Autokaufs an dieser Stelle.aufzuführen, ist unmöglich. Das Standardwerk zum Autokauf für Juristen hat mehr als 1000 Seiten.

Allerdings möchte ich einige Tipps zum Gebrauchtwagenkauf und zum richtigen vorprozessualen Verhalten veröffentlichen, deren Beachtung einen nicht zu vermeidenden Rechtsstreit erfolgversprechender werden lassen.

Halten Sie jede Absprache aus den Kaufvertragsverhandlungen, die für Sie von Bedeutung ist, im Kaufvertrag schriftlich fest. Übliche Formulare weisen hierfür die Spalte "besondere" Vereinbarungen auf.

Insbesondere
Unfallfreiheit und tatsächliche Kilometerleistung sollten Sie sich ausdrücklich zusichern lassen. Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen wie "Unfallfrei laut Vorbesitzer" oder "Kilometerleistung laut Tacho" etc. Gerade gewerbliche Auto- bzw. Gebrauchtwagenhändler verfügen über Kenntnisse und technische Möglichkeiten, festzustellen, ob ein Fahrzeug unfallfrei ist oder nicht. Wenn der Verkäufer nicht zu der Qualität des angebotenen Fahrzeuges steht und keine Garantie für die Unfallfreiheit übernehmen will, lassen Sie die Hände von dem Fahrzeug.

Gerne wird von gewerblichen Autohändlern heutzutage eine externe "
Gebrauchtwagengarantie" vermittelt, wobei nicht selten der Eindruck vermittelt wird, diese trete an die Stelle der gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche ("Gewährleistungsansprüche").

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung bei
Mängeln nicht abdingbar sind beim Kauf des Verbrauchers vom Unternehmer. Der Unternehmer hat allenfalls die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.

Weiter müssen Sie wissen, das die externen sog. Gebrauchtwagengarantien Versicherungen sind. Beileibe nicht jeder Mangel bzw. Mangelfolgeschaden ist durch diese versichert. Machen Sie sich einmal die Mühe, die Bedingungen einer derartigen Versicherung durchzulesen. Sie werden entdecken, das nicht wenige mögliche Mängel bzw. Schäden ausdrücklich nicht versichert sind. Bezeichnenderweise ist der Fachausdruck im Versicherungsrecht hierfür "Ausschluß".

Kommen wir zurück zu den gesetzlichen Ansprüchen bei auftretenden Mängeln. Keinesfalls dürfen Sie einen
Mangel selbst beseitigen, ohne dem Verkäufer hinreichend Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben zu haben. Sonst bleiben Sie nach der Rechtsprechung auf Ihren Kosten sitzen.

Lassen Sie sich vom Verkäufer den Erhalt der Mängelrüge und jeden Nachbesserungsversuch schriftlich bestätigen.

Verweigert der Verkäufer die Beseitigung des Mangels und kommt es doch zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ( auch durch einen Dritten) mit nachfolgendem Rechtsstreit wegen der Kosten, bewahren Sie unbedingt das mangelbehaftete Bauteil auf. Ansonsten vereiteln Sie dem Gegner die Möglichkeit, zu beweisen, das gar kein Mangel vorgelegen. Sie würden aus diesem Grund den Rechtstreit verlieren.


2. Leasing

Probleme beim Leasing kenne ich aus der Praxis aus zwei Gründen. Entweder kann der Leasingnehmer die Leasingraten nicht zahlen oder bei Rückgabe des Fahrzeuges streiten die Beteiligten darüber, in welchem Maße Verschlechterungen des Fahrzeuges vom Leasingnehmer zu tragen sind.

Bei dem ersten Problem kann (und will) der Anwalt nicht helfen. Bei dem zweiten Problemkreis geht es um die Rechtsfrage, ob übliche Gebrauchsspuren oder normaler Verschleiß vorliegen oder Schäden, die hierüber hinausgehen. Nur für Letztere haftet der Leasingnehmer.

Warum eine Verkehrsrechtschutzversicherung Sie für den Leasinggeber zu einem unangenehmen Gegner macht, erkläre ich auf der Seite Rechtsschutzversicherung.

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